Allgemeine Geschäftsbedingungen Stadtkino Hallein

  1. Der Vertrag zwischen dem Stadtkino/Stadttheater Hallein und Besuchern einer Filmvorführung oder sonstigen Veranstaltung mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kinobesucher abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, unterwirft sich der Kinobesucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt auch für den Fall, dass der Besucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder anderer Kommunikationstechniken vorbestellt.
  2. Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den Erwerber übertragen. Der Veräußerer der Kinokarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
  3. Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.

Erwerb von Kinokarten

  1. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  2. Der Kinobesucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Nachträgliche Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
  3. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder Mitarbeiter des Kinobetreibers belästigen und/oder die sich Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auf Dauer zu versagen.
  4. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für wie immer abhanden gekommene Eintrittskarten wird nicht geleistet.

Zutritt zu den Kinosälen

  1. Die Berechtigung, einer bestimmten Filmvorführung beizuwohnen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen. Der Kinobetreiber ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Kinobesucher die Eintrittskarte rechtmäßig erworben hat.
  2. Kinosäle dürfen ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung zu prüfen und bei fehlender Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern bzw. den Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die Eintrittskarte bis zum Ende der Vorführung aufzubewahren. Sollte ein Besucher ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, so hat der Besucher sofort eine Strafzahlung von 60 Euro dem Kinopersonal zu leisten.
  3. Die Mitnahme von Waffen, Fotoapparaten, Digitalkameras, Video-, DVD- und ähnlichen Bild- oder Ton-Aufnahmegeräten in die Kinosäle ist nicht gestattet. Kinobesucher sind verpflichtet, derartige Gegenstände vor dem Betreten eines Kinosaals an der Kinokassa abzugeben und nach dem Verlassen des Kinosaales abzuholen. Geräte, die binnen drei Tagen nach dem Tag der Vorstellung nicht abgeholt werden, werden dem Fundamt übergeben.
  4. Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, in die Kinosäle ist mit Genehmigung des Kinobetreibers zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in die Kinosäle ist jedenfalls unzulässig.
  5. Das Kinopersonal ist berechtigt, Taschen und Kleidung von Kinobesuchern vor dem Eintritt und bei Verlassen des Kinosaales zu durchsuchen. Verweigert oder Verhindert der Kinobesucher die Durchsuchung, wird der Zutritt in den Kinosaal ohne Rückzahlung des Eintrittspreises verwehrt. Stellt sich nach Eintritt des Besuchers in den Kinosaal heraus, dass er einen der verbotenen Gegenstände in den Kinosaal mitgenommen hat, wird der Kinobesucher ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen.
  6. Die Mitnahme von Tieren aller Art ist ausnahmslos untersagt.

Verhalten in den Kinosälen

  1. Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
    1. sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
    2. andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder ihren Geruch stören oder belästigen;
    3. Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
    4. Waffen oder sonstige gemäß Punkt 11. verbotene Gegenstände – in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
    5. ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.
    6. im Kinosaal rauchen
    7. Eintrittskarten für Filmvorführungen lösen, die nicht die entsprechende Altersfreigabe haben, unabhängig davon ob die Karte persönlich gekauft wurde.
  2. Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.

Verbot von Film- und Tonaufnahmen

  1. Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung ist daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
  2. Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal in angemessener Weise anhalten (§ 80 Abs 2 StPO).
  3. Das Kinopersonal wird die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan bekannt geben.

Verlorene Gegenstände

Der Kinobetreiber übernimmt keine Haftung für innerhalb der Kinoräumlichkeiten verlorene, beziehungsweise vergessene Gegenstände. Auskünfte über, beziehungsweise die Ausfolgung von innerhalb der Kinoräumlichkeiten gefundenen Gegenständen erfolgen ausschließlich durch die Kinobetriebsleitung.

Verhalten am Grundstück

  1. Das Halten und Parken darf ausnahmslos nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erfolgen.
  2. Das Abstellen von Fahrzeugen auf nicht als Parkplätze gekennzeichneten Flächen ist ausnahmslos untersagt und wird zur Anzeige gebracht.
  3. Das Konsumieren von Alkohol ist am gesamten Außengelände verboten.
  4. Das am Boden werfen von Müll oder ähnlichem ist verboten.
  5. Das Lärmen am gesamten Außengelände ist untersagt.

Verhalten in Räumen außerhalb der Kinosäle

  1. Im gesamten Bereich darf nicht gelärmt werden.
  2. Die Mitnahme von Tieren aller Art ist ausnahmslos untersagt.
  3. Das zu Boden werfen von Müll, Zigaretten oder ähnlichem ist untersagt.
  4. Das Mitnehmen von Waffen ist verboten.

Rauchen

Im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot laut österr. Tabakgesetz.

Personen die sich nicht an die Hausordnung halten werden ausnahmslos, vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage, vom Gebäude und Gelände verwiesen. Es wird das jeweils gültige Jugendschutzgesetz beachten. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

Fassung: 27.07.2018